In einer Entscheidung vom 20.12.2024 löschte das französische Markenamt INPI die Marke "GPA RECYCLEUR d'AUTOMOBILES" teilweise, aufgrund mangelnder rechtserhaltender Benutzung der von der Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen.
Diese Entscheidung in einem amtlichen Verfallsverfahren vor dem französischen Markenamt INPI ist eine gute Gelegenheit, die Bedingungen des Verfalls wegen Nichtbenutzung einer französischen Marke in Erinnerung zu rufen, insbesondere wenn die Marke mehrere Tätigkeiten schützt, die in Unterkategorien von Waren oder Dienstleistungen eingeteilt werden können.
Im vorliegenden Falle ist die Tätigkeit des Unternehmens X, Inhaberin der Marke „GPA RECYLEUR d'AUTOMOBILES“, Ersatzteile und Materialien aus gebrauchten Kraftfahrzeugen zu verwerten, nachdem umweltschädliche Bestandteile recycelt wurden. Die Marke wurde sowohl für den Verkauf von (gebrauchten) Ersatzteilen, als auch für Recyclingdienstleistung, den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen und den Transport von Fahrzeugen und Ersatzteilen eingetragen. Um das Zeichen "GPA RECYCLEUR d'AUTOMOBILES" für diese verschiedenen Tätigkeitsbereiche zu schützen, hat das Unternehmen die Marke in den Klassen 4, 6, 12, 17, 39 und 40 eingetragen.
Ein Mitbewerber stellt einen Antrag auf Erklärung des Verfalls dieser Marke, aufgrund mangelnder rechtserhaltender Benutzung, zumindest für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde. Das Unternehmen X hatte daher den Nachweis zu erbringen, dass es die Marke für alle Waren und Dienstleistungen benutzt, für die sie angemeldet worden war.
Gemäß Artikel L. 714-5 des französischen Gesetzbuchs über geistiges Eigentum wird der Verfall einer Marke ausgesprochen, wenn ihr Inhaber sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt hat. Die Fünfjahresfrist läuft grundsätzlich ab dem Tag der Eintragung der Marke.
Für eine französische Marke ist eine ernsthafte Benutzung auf französischem Hoheitsgebiet nachzuweisen. Der Markeninhaber kann den Nachweis der ernsthaften Benutzung mit allen rechtlichen Mitteln erbringen. Er kann von diesem Nachweis befreit werden, wenn ein "triftiger Grund" vorliegt, der die Nichtbenutzung der Marke erklären könnte. Die rechtserhaltende Benutzung der Marke kann auch durch einen Lizenznehmer oder eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Im vorliegenden Fall konnte die Gesellschaft X unterschiedliche Nachweise für die Benutzung ihrer Marke in Frankreich erbringen, insbesondere durch ihre auf den französischen Markt ausgerichtete Internetseite und die an Kunden in Frankreich ausgestellten Rechnungen.
Das französische Markenamt stellte allerdings fest, dass einige Benutzungsnachweise die Marke in abweichender Form darstellen, also anders, als sie eingetragen wurde. In seiner Entscheidung erinnert das französische Markenamt daran, dass eine Benutzung, auch in abweichender Form, eine ernsthafte Benutzung im Sinne von Artikel L. 714-5 des Gesetzbuchs über geistiges Eigentum darstellen kann, wenn die Marke trotz abweichender Form ihren kennzeichnenden Charakter nicht verliert.
Um als ernsthaft eingestuft zu werden, muss die Benutzung der Marke auf dem französischen Markt ein bestimmtes Volumen haben. Andernfalls würde die Benutzung als symbolisch oder gar fiktiv eingestuft werden. Der Nachweis des Benutzungsumfangs kann durch die Vorlage von sämtlichen Dokumenten erbracht werden, aus denen sich genaue Vertriebszahlen ergeben.
In der vorliegenden Entscheidung empfand das französische Markenamt INPI, dass die Marke "GPA RECYLEUR d'AUTOMOBILES" nur für einen Teil der bezeichneten Tätigkeiten ausreichend genutzt wurde : Bezüglich der beanspruchten Transportdienstleistungen (von Fahrzeugen und Ersatzteilen) war das französische Markenamt allerdings der Auffassung, dass Fotos auf der Internetseite, auf denen LKWs mit dem Logo "GPA" abgebildet sind, keinen ausreichenden Beweis für tatsächliche Transportdienstleistungen darstellen, wenn nicht durch Rechnungen oder andere Dokumente der Umfang dieser Transporttätigkeit nachgewiesen werden kann.
In seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2024 erinnert das französiche Markenamt INPI schließlich daran, dass für jede einzelne von der Marke bezeichnete Ware und Dienstleistung der Nachweis der ernsthaften Benutzung erbracht werden muss. Dabei ist zu prüfen, ob die Waren und Dienstleistungen, für die die ernsthafte Benutzung nachgewiesen wurde, nicht eine eigenständige Unterkategorie darstellen, zu der auch andere von der Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen gehören könnten.
In diesem Falle erstreckt sich der Nachweis der ernsthaften Benutzung einer eigenständigen Unterkategorie von Waren und Dienstleistungen auf alle Waren und Dienstleistungen, die von dieser Kategorie erfasst sind oder mit ihr in einem notwendigen Zusammenhang stehen.
In der kommentierten Entscheidung vertrat das französische Markenamt INPI die Auffassung, dass die Markeninhaberin den Benutzungsnachweis für die eigenständige Unterkategorie von Recyclingdienstleistungen erbracht hatte und sich dieser Nachweis automatisch auf alle Waren und Dienstleistungen erstrecken würde, die von dieser Unterkategorie erfasst sind.
Um die Löschung einer nationalen französischen Marke aufgrund mangelnder rechtserhaltender Nutzung zu vermeiden, sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden:
Wenn Sie Fragen zum Verfall- oder Löschungsverfahren vor dem französischen Markenamt INPI haben, oder Beratung bei einer Markenanmeldung in Frankreich suchen, können Sie gerne mit unserem Team von spezialisierten Anwälten in Frankreich Kontakt aufnehmen.