Personalisierte oder individualisierte Produkte sind ein großer Trend. Namen, persönliche Schriftzüge oder Fotos auf Kleidungsstücke, Schuhe, Taschen oder andere Accessoires zu drucken ist von vielen Kunden auch auf dem französischen Markt gefragt. Ist es allerdings wirklich eine gute Geschäftsidee, wenn die Personalisierung oder Anpassung an einem Markenprodukt vorgenommen wird? Oder ist diese Produktveränderung vielmehr eine Markenrechtsverletzung im französischen Recht?
Das Pariser Gericht hat diese Frage mittlerweile positiv beantwortet (Tribunal judiciaire de Paris, 3. Kammer, 3. Sektion, 12. Februar 2025).
In dem Fall, den das Pariser Gericht zu entscheiden hatte, hat ein französisches Unternehmen Uhren der Luxusmarke ROLEX individualisiert und vermarktet. Das Unternehmen bot seinen Kunden insbesondere einen Personalisierungsservice für Uhren der Marke ROLEX auf Bestellung an, bei dem die Originalmodelle der Marke ROLEX nach Kundenwunsch umgestaltet wurden. Das Unternehmen bot ebenfalls "Limited Editions" an, wobei die Originaluhren nach unterschiedlichen Konzepten dekliniert wurden. Die veränderten Luxusuhren wurden auf der Webseite und in den sozialen Netzwerken des französischen Unternehmens zum Verkauf angeboten.
Die Markeninhaberin der ROLEX-Marken hat vor dem Pariser Gericht eine Verletzungsklage eingereicht und ihren Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Das Pariser Gericht hat dieser Klage im französischen Markenrecht stattgegeben.
Die Beklagte hat zu ihrer Verteidigung versucht, den Erschöpfungsgrundsatz geltend zu machen, der in Artikel L. 713-4 des französischen Gesetzbuchs über geistiges Eigentum verankert ist:
"Das Markenrecht berechtigt den Markeninhaber nicht, die Benutzung der Marke für Waren zu verbieten, die in der Union oder im europäischen Wirtschaftsraum unter dieser Marke vom Inhaber selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden.
Dem Markeninhaber steht es allerdings frei, sich jeder neuen Vermarktung der Markenwaren zu widersetzen, wenn er dafür berechtigte Gründe angeben kann, die insbesondere in der nachträglichen Änderung oder Anpassung der Waren liegen."
Das Pariser Gericht wies das Argument der Verteidigerin mit Hinblick auf Ziff. 2 des oben genannten Artikels L. 713-4 des französischen Gesetzbuchs über geistiges Eigentum zurück: Demnach kann sich der Markeninhaber jeder weiteren Vermarktung seiner gekennzeichneten Produkte widersetzen, selbst wenn er sie bereits ein erstes Mal im europäischen Wirtschaftsraum oder der Union in den Verkehr gebracht hat, wenn er einen berechtigten Grund angeben kann, der insbesondere in der Änderung der gekennzeichneten Waren liegt.
Im vorliegenden Falle wurden die Rolex-Uhren so erheblich umgestaltet, dass die wesentliche Funktion der Marke als Herkunftsgarantie der Waren nicht mehr erfüllt war.
Der Erschöpfungsgrundsatz im französischen Markenrecht kann also nicht die Personalisierung von Markenware rechtfertigen.
Es ist also Vorsicht geboten, wenn die Personalisierung oder Individualisierung von Produkten in Frankreich Markenware betrifft. Hier sollte besser die vorherige Genehmigung des Markeninhabers eingeholt werden. Ansonsten kann eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung in Frankreich drohen.
Wenn Sie sich für dieses Thema interessieren und konkrete Fragen zum Thema Markenrechtsverletzung in Frankreich haben, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Die Kanzlei DOMANSKI berät Sie bei allen Fragen zum französischen Markenrecht.