Der erste Schritt beim Forderungseinzug in Frankreich ist es, eine anwaltliche Abmahnung an den Schuldner verschicken zu lassen. In vielen Fällen reicht dieses anwaltliche Mahnschreiben aus, um den Schuldner zur spontanen Zahlung zu bewegen.
Im anwaltlichen Mahnschreiben wird dem Schuldner eine kurze Frist zur Erfüllung gesetzt (etwa 15 Tage). Die meisten Firmen nehmen diese Abmahnungen ernst und melden sich innerhalb der gesetzten Frist beim Anwaltsbüro, um die Zahlungsbedingungen zu besprechen. Die Zahlung erfolgt dann sicher über ein anwaltliches Anderkonto. Antwortet der Schuldner nicht innerhalb der gesetzten Frist, werden zusätzliche Verzugszinsen fällig.
In manchen Fällen reagiert der französische Schuldner nicht auf die Abmahnung. Der nächste Schritt ist dann in den meisten Fällen die Einleitungen eines Mahnverfahrens (europäisches Mahnverfahren oder ein Mahnverfahren nach französischem Recht). Das Mahnverfahren kann von ihrem französischen Rechtsanwalt beim zuständigen Gericht eingeleitet werden.
Ein Mahnverfahren ist insbesondere dann der angemessene Weg seine Forderung in Frankreich durchzusetzen, wenn diese Forderung nicht vom Schuldner bestritten wird, oder dies zumindest nicht zu erwarten steht.
Das Mahnverfahren ermöglicht es dem Gläubiger schnell und kostengünstig einen vollstreckbaren Titel gegen einen französischen Schuldner zu erhalten, da das Gericht seine Entscheidung allein in Anbetracht des Antrags stellt und der Schuldner nicht an dem Verfahren teilnimmt. Sobald das Gericht eine vollstreckbare Entscheidung ausgesprochen hat, wird diese dem Schuldner zugestellt. Er kann dieser gerichtlichen Verfügung dann innerhalb von 30 Tagen widersprechen, wenn er die Forderung bestreitet, was allerdings in den meisten Fälle nicht geschieht.
Nach Ablauf der Frist von 30 Tagen kann das Urteil von einem französischen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden.
In einigen Fällen bestreitet der französische Vertragspartner, zu Recht oder Unrecht, dass die Zahlung geschuldet ist. So kann ein Käufer beispielsweise behaupten, dass die gelieferte Ware mangelhaft war.
Wurde der Schuldner im Vorfeld abgemahnt, kann versucht werden, die Beanstandung außergerichtlich zu lösen.
Sollte der Schuldner stur bleiben, so muss ein ordentliches Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Zivil- oder Handelsgericht eingereicht werden. Wenn Eilbedürftigkeit besteht, kann sogar eine vorläufige Zahlung durch eine einstweilige Verfügung erreicht werden. In diesem Gerichtsverfahren werden Schriftsätze ausgetauscht, in denen der Schuldner seine Argumente geltend machen kann. Im Unterschied zum Mahnverfahren fällt das Gericht hier also sein Urteil, nachdem es beide Parteien angehört hat. Dieses Urteil ist daher sofort, ab Zustellung an die Gegenseite, von einem französischen Gerichtsvollzieher vollstreckbar.
Viele deutsche Gläubiger, die eine nicht sehr hohe Forderung gegen einen französischen Geschäftspartner oder Kunden durchsetzen wollen, befürchten, dass es sich finanziell nicht lohnt, diese Forderung von einem französischen Rechtsanwalt vollstrecken zu lassen und schrecken vor den Kosten zurück.
Gerade bei kleineren Forderungen ist es wichtig, grundsätzlich im Vorfeld zu prüfen, ob der Schuldner noch zahlungsfähig ist. Stellt man nach kurzer Prüfung fest, dass der Schuldner insolvent ist, kann kein Verfahren mehr eingeleitet werden. Hier kommt nur noch die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren in Frage.
Sollte der Schuldner allerdings zahlungsfähig sein, so stellt die anwaltliche Abmahnung eine schnelle und kostengünstige Lösung dar, die in vielen Fällen erfolgversprechend ist. Im Mahnschreiben kann auch die Übernahme der Anwaltskosten gefordert werden.
Sollte die Abmahnung unbeantwortet bleiben, so können Forderungen unter EUR 5.000 im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen geltend gemacht werden. Ähnlich wie beim Mahnverfahren muss hier nur ein Antrag eingereicht werden, in dem der Sachverhalt detailliert beschrieben wird. Das es sich im Vergleich zum ordentlichen Gerichtsverfahren um ein verkürztes Verfahren handelt, bleiben die Anwaltskosten wesentlich geringer, wodurch sich dann auch die Durchsetzung von kleineren Forderungen lohnt.
Seit der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen muss seit dem 01.03.2002 innerhalb der EU (außer Dänemark) kein Verfahren zur Vollstreckbarkeitserklärung eines deutschen Urteils in Frankreich mehr durchgeführt werden. Das heißt konkret, dass das deutsche Urteil direkt von einem französischen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann. Dafür müssen allerdings beglaubigte Übersetzungen und gewisse Formblätter zusammengestellt werden. Ihr französischer Rechtsanwalt kann Ihnen diese Unterlagen zusammenstellen und von einem französischen Gerichtsvollzieher in Frankreich vollstrecken lassen.
Sollten Sie befürchten, dass ihr französischer Schuldner insolvent ist, muss schnell gehandelt werden. In den meisten Fällen muss eine Forderungsanmeldung innerhalb von 2 Monaten eingereicht werden. Sollten nach Zahlung von Sozialversicherungs- und Steuerschulden noch Aktiva vorhanden sein, oder wenn die Firma des Schuldners saniert werden kann oder aufgekauft wird, so können Sie nach einer gültigen Forderungsanmeldung noch auf Zahlung hoffen.
Sollten Sie Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines französischen Schuldners haben, warten Sie nicht zu lange: ein französischer Rechtsanwalt kann zuverlässig die Insolvenz Ihres Kunden prüfen und die erforderlichen Schritte einleiten, um die Chancen auf Zahlung zu maximieren.
Wenn Sie zu den unterschiedlichen Punkten Fragen haben oder eine Zahlung in Frankreich durchsetzen wollen, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.