Der Kunde einer IT-Dienstleistung erwartet in aller Regel eine ergebnisorientierte Lösung, die seinen Bedürfnissen entspricht und zu einem Pauschalpreis innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne erbracht wird.
Die Vertragsstrafe in IT-Verträgen hat in diesem Zusammenhang zum Zweck, von Anfang an die Strafe im Falle einer Nichterfüllung oder einer mangelhaften oder verspäteten Erfüllung durch den Dienstleister zu bestimmen. Solche Strafklauseln bringen für den Kunden den Vorteil mit sich, dass sie ihm ein Anrecht auf die vertraglich vorgesehene Pauschalentschädigung eröffnen, sobald eine Nichterfüllung durch den Dienstleister festgestellt wird.
Dabei können eine schlechte Verfassung der Strafklausel und insbesondere eine falsche Berechnung der vertraglich vorgesehenen Entschädigung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien gefährden. In manchen Fällen ist die Strafklausel dann weder für den Gläubiger noch für den Schuldner von Vorteil. Um sicherzustellen, dass die Strafklausel den von den Parteien gewünschten Zweck erfüllt, müssen insbesondere folgende Punkte besonders beachtet werden:
Die Haupteigenschaft der Strafklausel ist es, die Summe der Entschädigung im Falle einer Nichterfüllung oder einer mangelhaften oder verspäteten Erfüllung durch den IT-Dienstleister vertraglich zu bestimmen. Artikel 1231-5 Abs. 1 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs („Code civil“) sieht in der Tat vor, dass „keine höhere oder geringere Summe (als die vertraglich vorgesehene) bewilligt werden kann“.
Die vertragliche Entschädigung durch die Strafklausel hat eine schuldtilgende Wirkung. Das heißt konkret, dass der IT-Dienstleister, sobald er die in der Strafklausel festgelegte Summe gezahlt hat, nicht dazu verpflichtet werden kann, dem Kunden weiteren Schadensersatz zu leisten. Dadurch, dass die Vertragsstrafe einem Pauschalbetrag entspricht, wird der dem Kunden tatsächlich entstandene Schaden allerdings nicht unbedingt entschädigt. Die Rechtsprechung des französischen Cour de cassation erinnert regelmäßig an diese Lösung.
Aus diesem Grund ist die Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe für die Parteien entscheidend: eine zu geringe Summe bringt das Risiko mit sich, dass der dem Gläubiger entstandene Schaden nicht gänzlich entschädigt wird, eine zu hohe Summe kann für den Dienstleister wirtschaftlich untragbar werden.
Das Ziel der Strafklausel ist es, die säumige Partei zur unmittelbaren Erfüllung der Leistung zu zwingen. Dieses Ziel ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Summe der Vertragsstrafe sehr hoch ist und somit für den Schuldner eine konkrete Strafandrohung darstellt. Letztere wird dadurch verschärft, dass bei Bestehen einer Vertragsstrafe kein Nachweis der Vertragsverletzung erbracht werden muss, da die einfache Feststellung der Nichterfüllung ausreichend ist, um die Vertragsstrafe auszulösen.
In Anbetracht der möglichen Folgen für den IT-Dienstleister sieht Artikel 1231-5 Abs. 2 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs allerdings für den Richter die Möglichkeit vor, die vorgesehene Vertragsstrafe „herabzusetzen oder zu erhöhen (…), wenn sie offensichtlich unverhältnismäßig oder zu gering ist“. Dieses Rechtsmittel ermöglicht es den Parteien, eine für eine Partei offenkundig unausgewogene Klausel wieder ins Gleichgewicht zu bringen.
Seit der Reform des französischen Schuldrechts gemäß der Verordnung Nr. 2016-131 vom 10.02.2016 sieht Artikel 1231-5, Abs. 5 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner neuen Fassung vor, dass „außer bei einer endgültigen Nichterfüllung die Vertragsstrafe nur bei einer vorherigen Abmahnung des Schuldners greift“.
Das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben bestimmt, der seit der französischen Schuldrechtsreform in Artikel 1104 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs verankert ist: Es scheint in der Tat angemessen, seinen Vertragspartner klar abzumahnen und ihm die Möglichkeit zu geben, seine Vertragspflichten zu erfüllen, bevor die Vertragsstrafe fällig wird.
Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob Artikel 1231-5, Abs. 5 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, der das Erfordernis der vorherigen Abmahnung vorsieht, eine zwingende Vorschrift ist. Der Wortlaut des Artikels 1231-5 beantwortet diese Frage negativ: er sieht ausdrücklich vor, dass nur die Absätze 2 und 3 von Artikel 1231-5 des franz. Bürgerlichen Gesetzbuchs zwingende Vorschriften sind. Daraus ergibt sich, dass die Parteien vertraglich festlegen können, ob die Vertragsstrafe selbst ohne vorherige Abmahnung Anwendung finden kann.
Selbst wenn das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung beiden Parteien freigestellt bleibt, muss darauf hingewiesen werden, dass es sich in der Praxis um ein effizientes und nützliches Mittel handelt, den IT-Dienstleister über die vorliegenden Störungen zu informieren, von denen er eventuell noch keine Kenntnis hatte. Eine vorherige Abmahnung kann gegebenenfalls eine Verhandlung zwischen den Parteien favorisieren.
In Anbetracht der gegensätzlichen Interessen der Parteien, insbesondere der finanziellen Interessen, ist eine individuelle Verfassung der Strafklausel allgemeinen Standardklauseln zu bevorzugen. Dies gilt insbesondere für die Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe, bei der die tatsächliche Situation der Parteien ins Auge gefasst werden sollte. Bei unzureichend genau verfassten Strafklauseln besteht die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Parteien, bei denen dann in der Regel der Richter eingreifen muss, um die von den Parteien unzureichend verfasste Klausel auszulegen.
Bei Fragen zur Durchsetzung einer Strafklausel im IT-Vertrag können Sie gerne mit den IT-Anwälten der Kanzlei DOMANSKI Kontakt aufnehmen.