Im Urteil Nr. 22/02420 vom 24. Januar 2024 entschied die 1. Kammer, Abteilung 5, des Pariser Berufungsgerichts, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-Bild-Marken "TREK DES GAZELLES" und der vorherigen Wortmarke "RALLYE DES GAZELLES" festgestellt werden konnte, und folglich auch keine Verletzung der vorherigen Marke.
Der vorliegende Fall betrifft die Firma MAIENGA, Veranstalterin der ersten reinen Frauen-Auto-Rallye der Welt, die seit 1990 in Marokko unter dem Zeichen "RALLYE DES GAZELLES" stattfindet. Die Firma MAIENGA hat dieses Zeichen im Jahr 2006 als EU-Wortmarke angemeldet.
Im Jahr 2016 wurde sie auf die Veranstaltung eines "Trek des Gazelles" in der marokkanischen Wüste aufmerksam, genauer gesagt auf eine Wohltätigkeitswanderung zur Finanzierung von Ferien für krebskranke Kinder, die von der Firma NATURALLYE unter dem Zeichen "TREK DES GAZELLES" organisiert wurde.
Der Inhaber der älteren Marke kontaktierte daraufhin die Veranstalterin des Treks und beschloss, nach längeren Verhandlungen, die Existenz der Wohltätigkeitswanderung zu tolerieren.
Ab dem Jahr 2017 hat NATURALLYE dann allerdings mehrere Wort-Bild-Marken "TREK DES GAZELLES" angemeldet. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, entschied sich MAIENGA im Jahr 2020 dazu, gegen die Firma NATURALLYE wegen Verletzung ihrer früheren Wortmarke "RALLYE DES GAZELLES" vorzugehen.
In dieser Angelegenheit musste sich das Pariser Berufungsgericht zunächst über die Zulässigkeit dieser Klage aussprechen. Anschließend wies das Pariser Gericht die Verletzungsklage als unbegründet ab, da es empfand, dass zwischen den beiden Marken keine Verletzungsgefahr bestehe. Schauen wir uns diese Punkte nacheinander an.
Gemäß der Artikel L. 716-4-5 und L.716-2-8 des französischen Gesetzbuchs über das geistige Eigentumsrecht ist die Verletzungsklage durch den Inhaber einer älteren Marke gegen eine jüngere Marke unzulässig, wenn der Inhaber der älteren Marke die Benutzung der jüngeren Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen geduldet hat.
Das Berufungsgericht erinnert in der Entscheidung vom 24.04.2024 daran, dass diese Frist von 5 Jahren nicht mit dem Tag der Anmeldung oder der Eintragung der späteren Marke beginnt, sondern ab dem Tag, an dem der Inhaber der älteren Marke von der tatsächlichen Benutzung der zweiten Marke Kenntnis genommen hat.
Im vorliegenden Fall ging aus den Anlagen hervor, dass MAIENGA die Firma NATURALLYE schriftlich kontaktiert habe, sobald sie von der Veranstaltung des „Treks der Gazellen“ im Jahr 2016 Kenntnis genommen hat, so dass die fünfjährige Frist zum Zeitpunkt der Einreichung der Verletzungsklage im Jahr 2020 noch nicht abgelaufen war.
Der Antrag auf Unzulässigkeit der Verletzungsklage wurde daher vom Pariser Berufungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2024 zurückgewiesen.
Die Klage wegen Markenverletzung der Wortmarke RALLYE DES GAZLLES durch die späteren Wort-Bild-Marken TREK DES GAZELLES sei laut Pariser Gericht zwar zulässig, wurde jedoch als unbegründet abgewiesen. Die graphischen Elemente seien bei den jüngeren Marken vorherrschend, was eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen ausschließen würde.
Um festzustellen, dass keine Verwechslungsgefahr, und somit auch keine Markenverletzung, vorliegen würde, vertrat das Pariser Berufungsgericht die Auffassung, dass die Begriffe "TREK DES GAZELLES" eine originelle Schreibweise hätten und dass die stilisierte Gazelle, die den Schriftzug begleitet, aufgrund ihrer Position im Gesamterscheinungsbild des Zeichens vorranging sei. Nach Auffassung des Gerichts bestehen daher starke visuelle Unterschiede zwischen den beiden Zeichen.
Mit Hinblick auf die Wortbestandteile der Marken ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Begriff „Gazelle“ für eine Frauensportveranstaltung in Marokko nicht hinreichend unterscheidungskräftig sei, da Frauen in den Maghreb-Ländern gemeinhin auf Französisch als "Gazellen" bezeichnet werden. Auch die anderen Begriffe "Rallye" und "Trek" seien schwach, da sie lediglich die Art der jeweiligen Sportveranstaltungen beschreiben.
Daraus folgt, dass die Bildbestandteile des jüngeren Zeichens eindeutig dominieren und erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Marken schaffen.
Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass die Verwechslungsgefahr im französischen Markenrecht immer im Einzelfall zu beurteilen ist und eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt werden müssen.
Gerne unterstützt die Anwaltskanzlei DOMANSKI Sie bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Markenverletzungsklage gegen einen Wettbewerber in Frankreich.