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Kryptologie in Frankreich : Welche Anforderungen gelten in Frankreich bei der Vermarktung eines IT-Produkts mit Datenverschlüsselung?

sept. 13, 2022

In Frankreich unterliegt die Kryptologie einer besonderen Gesetzgebung. Im französischen Recht muss Hardware, Software sowie mobile Apps, die Verschlüsselungsmethoden einsetzen, an die französische IT-Sicherheitsbehörde ANSSI („Agence nationale de la sécurité des systèmes d’information“) gemeldet werden.


Diese Gesetzgebung ist eine französische Besonderheit, die oft dann zu Tage tritt, wenn der Anbieter einer mobilen App mit Verschlüsselungsverfahren diese im französischen App Store von Apple veröffentlichen will. In der Tat fordert der französische App Store einen Nachweis der französischen IT-Sicherheitsbehörde darüber, dass der Anbieter seiner Meldepflicht nachgekommen ist. 

Der rechtliche Rahmen der Meldepflicht von Verschlüsselungsverfahren in Frankreich 

In Frankreich ist die Nutzung und die Vermarktung von Verschlüsselungsmethoden vom Gesetzt zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft („Loi sur la confiance en l’économie numérique „LCEN“) vom 21.06.2004 geregelt.


Die Nutzung von Verschlüsselungsverfahren ist grundsätzlich frei, allerdings können die Lieferung, der Import, die innergemeinschaftliche Übertragung und der Export von Verschlüsselungsverfahren einer Meldepflicht an die französische Behörde ANSSI unterliegen. In manchen Fällen ist sogar eine ausdrückliche Genehmigung der Behörde erforderlich.


Die Formalitäten, die für die Vermarktung eines Verschlüsselungsalgorithmus in Frankreich durchgeführt werden müssen, hängen sowohl von der eingesetzten Technologie als auch vom beabsichtigten Vermarktungskanal ab. Seit dem obgenannten Gesetz LCEN besteht in den meisten Fällen eine einfache Meldepflicht an die französische Behörde. Dies gilt insbesondere für den Import oder die Lieferung eines Verschlüsselungsverfahrens in Frankreich. Eine ausdrückliche Genehmigung der französischen Behörde ANSSI bleibt hingegen für den Export einer Verschlüsselungsmethode in bestimmte Drittländer (Nicht-EU-Länder) erforderlich. 

Welche Verschlüsselungsalgorithmen sind von der Meldepflicht an die französische Behörde ANSSI betroffen? 

Die Meldepflicht, oder in gewissen Fällen die erforderliche Genehmigung, für ein IT-Produkt mit einem Verschlüsselungsalgorithmus betrifft „jede Hardware oder Software die entworfen oder auf eine solche Art geändert wurde, um Daten, seien es Informationen oder Signale, mit Hilfe von Geheimschlüsseln umzuwandeln oder um den umgekehrten Vorgang durchzuführen“, so die Legaldefinition.


Betroffen sind somit insbesondere Verschlüsselungsmethoden, die die Vertraulichkeit von mobilen Chat-Apps gewähren sollen. Auch die Verschlüsselung von Informationen durch einen QR-Code kann betroffen sein. 

Um die Formalitäten für die Hersteller von Software, Hardware und mobilen Apps mit Verschlüsselungsmethoden zu vereinfachen, hat die Gesetzgebung die gängigsten Verschlüsselungsalgorithmen von der Meldepflicht freigestellt.


Dabei handelt es sich insbesondere um Produkte, die ausschließlich zur der Zugangs- und Integritätskontrolle dienen, Chipkarten für die breite Öffentlichkeit wie etwa in Bankkarten, SIM-Karten oder TV-Decoder, sowie symmetrische Algorithmen mit einem 56-bit-Schlüssel. 

Wie muss ein Verschlüsselungsverfahren an die französische Behörde gemeldet werden? 

Die Meldung eines Verschlüsselungsverfahrens kann auf elektronischem Wege bei der französischen Behörde ANSSI eingereicht werden. Dazu muss ein Meldeformular mit unterschiedlichen Anlagen eingereicht werden, was per E-Mail geschehen kann.


Als Anlage sollen insbesondere eine Beschreibung der kryptologischen Methode, gegebenenfalls der Quellcode der Software, sowie eine Beschreibung der beabsichtigten Vermarktung beigefügt werden.


Dabei können Informationsbroschüren sowie Gebrauchsanweisungen grundsätzlich auf Englisch übermittelt werden. Das Formular sowie die Beschreibung des Verschlüsselungsalgorithmus müssen allerdings auf Französisch eingereicht werden.


Diese Meldepflicht an die französische Behörde ANSSI gilt grundsätzlich für jedes IT-Produkt, das eine Verschlüsselungsmethode enthält. Allerdings wird diese gesetzliche Verpflichtung den meisten Herstellern erst bewusst, wenn sie eine mobile App im französischen App Store von Apple veröffentlichen wollen. In der Tat besteht der französische App Store von Apple (im Unterschied zu anderen Plattformen) auf die Übermittlung einer Bescheinigung der französischen Behörde ANSSI, aus der hervorgeht, dass der Hersteller seiner Meldepflicht gerecht wurde.


Die Meldepflicht für eine Verschlüsselungsmethode in Frankreich besteht natürlich grundsätzlich, selbst wenn (anderer) App Stores nicht immer ausdrücklich einen entsprechenden Nachweis anfordern.



Unsere Anwaltskanzlei steht Ihnen beratend zur Seite um zu analysieren, ob für die Hardware, Software oder mobile App Ihres Unternehmens Formalitäten für die Vermarktung in Frankreich durchgeführt werden müssen und hat Erfahrung im Umgang mit den französischen Behörden.


Mehr zu unseren Leistungen im französischen IT-Recht finden Sie hier.

Datenbroker
par 183:897079496 19 avr., 2024
In mehreren Entscheidungen der französischen Datenschutzbehörde CNIL, die Anfang des Jahres 2024 ergangen sind, wird die Nutzung zu Werbezwecken von Daten, die von einem Datenbroker zur Verfügung gestellt wurden, kontrolliert und bestraft, falls die Einwilligung der betroffenen Personen zur Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken nicht vorliegt.
Courtiers en données
par 183:897079496 19 avr., 2024
Par une série de plusieurs décisions rendues depuis janvier 2024, la CNIL contrôle et sanctionne l’usage à des fins de prospection commerciale de données fournies par des courtiers en données, en cas d’absence de vérification si les personnes concernées avaient valablement consenti à être démarchées.
Urteilsvollstreckung
par 183:897079496 10 avr., 2024
Wenn Sie vor einem deutschen, österreichischen oder Schweizer Gericht eine positive Entscheidung gegen einen in Frankreich ansässigen Schuldner, sei es eine Privatperson oder eine Firma, erwirken konnten, muss dieses deutschsprachige Urteil anschließend in Frankreich vollstreckt werden, damit der Gläubiger auch die Zahlung der ihm zustehenden Summen erhält. Um ein deutschsprachiges Urteil in Frankreich vollstrecken zu lassen, muss zunächst geprüft werden, ob das Urteil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland ausgesprochen wurde.
exécution d'un jugement
par 183:897079496 10 avr., 2024
Si vous avez obtenu une décision favorable devant une juridiction étrangère à l’encontre d’un débiteur, personne physique ou morale, en France, il se pose la question de l’exécution de ce jugement étranger en France pour obtenir paiement des sommes qui vous sont dues. Pour faire exécuter un jugement étranger sur le territoire français, il faut tout d’abord regarder si le jugement émane d’une juridiction située dans un Etat membre de l’Union Européenne ou d’une juridiction d’un pays tiers.
Gazelle
par 183:897079496 28 mars, 2024
Im Urteil Nr. 22/02420 vom 24. Januar 2024 entschied die 1. Kammer, Abteilung 5, des Pariser Berufungsgerichts, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-Bild-Marken "TREK DES GAZELLES" und der vorherigen Wortmarke "RALLYE DES GAZELLES" festgestellt werden konnte, und folglich auch keine Verletzung der vorherigen Marke.
Gazelle
par 183:897079496 28 mars, 2024
Dans un arrêt n° 22/02420 du 24 janvier 2024, la 1ère Chambre du Pôle 5 de la Cour d’appel de Paris a décidé qu’il n’y avait pas de risque de confusion entre les marques semi-figuratives « TREK DES GAZELLES » et la marque verbale antérieure « RALLYE DES GAZELLES » et par conséquent pas de contrefaçon de la marque antérieure.
Markenrechtsangelegenheit
par a.dom 19 mars, 2024
In einer Entscheidung vom 20.12.2023 entschied das zuständige Gericht von Paris, dass die Markenanmeldung "TREETS" (das Markenzeichen, unter dem die heute berühmten „M&M's“ in den 80er Jahren vermarktet wurden) keine bösgläubige Anmeldung mit Hinblick auf die ehemaligen „M&M’s“-Marken darstelle und auch kein täuschendes Zeichen sei, um mit Schokolade und Zucker überzogene Erdnüsse zu bezeichnen, die in einer gelben Verpackung vermarktet werden.
contentieux
par a.dom 19 mars, 2024
Dans une décision du 20 décembre 2023, le Tribunal judiciaire de Paris a décidé que la demande de marque « TREETS » (qui est l’ancienne marque des célèbres M&M’s dans les années 80) ne constituait pas un dépôt frauduleux au regard des marques antérieures et n’était pas non plus déceptive pour désigner des cacahuètes enrobées de chocolat et de sucre vendues en sachet.
par a.dom 19 nov., 2022
Das beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldete europäische Patent ist nur in den Mitgliedsstaaten des europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) geschützt, für die bei der Anmeldung der Schutz beantragt wurde. Um den vollständigen Schutz des europäischen Patents in den bei seiner Anmeldung beantragten Mitgliedsstaaten zu erhalten, muss das europäische Patent in jedem dieser Länder validiert werden, sobald die Erteilung vom EPA veröffentlicht wurde. Nach seiner Validierung in dem betroffenen Land hat das europäische Patent dort die gleiche Wirkung wie ein nationales Patent und die nationalen Gerichte sind im Falle einer Patentverletzung zuständig.
Brevet européen
par a.dom 28 oct., 2022
Afin de finaliser la protection du brevet EP dans les pays désignés lors du dépôt devant l’OEB, la validation du brevet EP dans chacun des pays est alors nécessaire, une fois que la mention de la délivrance du brevet européen a été publiée par l’OEB. Après sa validation dans le pays désigné, le brevet européen y produit des effets identiques à un brevet national et les juridictions nationales sont compétentes en cas de contrefaçon de brevet.
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