Um die Immaterialgüter seines Unternehmens zu schützen, ist es unerlässlich gegen Markenanmeldungen vorzugehen, die mit den eigenen Markenzeichen kollidieren, und das auch im Ausland, wenn die eigene Markenstrategie international ausgerichtet ist.
Das Widerspruchsverfahren vor dem französischen Markenamt INPI gegen eine französische Markenanmeldung ist ein effizientes und schnelles Verfahren, um zu verhindern, dass französische Markenanmelder identische oder ähnliche Markenzeichen in Frankreich anmelden.
Wenn dem Widerspruch in Frankreich vom französischen Markenamt INPI stattgegeben wird, wird die neue französische Markenanmeldung ganz oder teilweise gelöscht.
Das Widerspruchsverfahren vor dem französischen Markenamt wurde im Anschluss an das Inkrafttreten der Richtlinien (EU) Nr. 2015/2436 vom 16.12.2015, die im französischen Recht vom Gesetz „PACTE“ und den zugehörigen Durchsetzungsverordnungen umfassend reformiert.
Diese Reform des Widerspruchsverfahrens im französischen Markenrecht betrifft alle Markenanmeldungen, die ab dem 11.12.2019 angemeldet wurden.
Das Widerspruchsverfahren vor dem französischen Markenamt INPI in 5 Fragen:
Vor dem französischen Markenamt kann Widerspruch gegen eine französische Markenanmeldung eingelegt werden, oder gegen eine internationale Registrierung, in der Frankreich benannt ist.
Die Reform des französischen Widerspruchsverfahrens, die am 11.12.2019 in Kraft getreten ist, hat die Liste der älteren Rechte, mit denen der Widerspruch begründet werden kann, erheblich ausgeweitet.
So kann der Widerspruch nunmehr auf einem oder mehreren der folgenden älteren Rechten beruhen:
Die Frist, um gegen eine französische Markenanmeldung Widerspruch einzulegen, beträgt 2 Monate ab der Veröffentlichung der Markenanmeldung im Amtsblatt des französischen Markenamts (BOPI).
Im Falle einer IR-Marke, die Frankreich benennt, beträgt die Widerspruchsfrist 2 Monate ab Veröffentlichung der Marke in der WIPO-Gazette.
Ein Widerspruch vor dem französischen Markenamt INPI kann ausschließlich in elektronischer Form eingelegt werden. Der Widerspruch kann durch Ausfüllen eines elektronischen Formulars im entsprechenden Webportal des französischen Patent- und Markenamts eingelegt werden, wobei gewisse Informationen über die angegriffene Marke und die älteren Rechte angegeben werden müssen.
Dieses Online-Formular muss anschließend mit gewissen Begleitunterlagen und Anlagen vervollständigt werden, insbesondere den Nachweisen über die angegriffene Marke und die älteren Rechte, sowie eine argumentierte Widerspruchsbegründung.
Im französischen Markenrecht beginnt das Widerspruchsverfahren mit einer schriftlichen Untersuchungsphase, während welcher beide Parteien ihre Argumente in Form von Schriftsätzen austauschen können und die erforderlichen Nachweise übermitteln können.
Im Anschluss an die schriftliche Untersuchungsphase können die Parteien bei Bedarf beantragen, die Angelegenheit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Markenamt zu erläutern.
Das französische Markenamt INPI fasst anschließend innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Abschluss der Untersuchungsphase einen Beschluss über den Widerspruch.
Während der gesamten Untersuchungsphase haben die Parteien darüber hinaus die Möglichkeit, die Aussetzung des Widerspruchverfahrens zu beantragen um eine gütliche Einigung oder eine Abgrenzungsvereinbarung zu finden.
Wenn das französische Markenamt INPI dem Widerspruch stattgibt, so wird die Markeneintragung gelöscht, und zwar ganz oder teilweise, das heißt entweder für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen gegen die der Widerspruch gerichtet ist.
Es besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Zustellung des Beschlusses durch das französische Markenamt gegen diesen Beschluss vor dem zuständigen französischen Gericht Beschwerde einzureichen.
Die Widerspruchsgebühren des französischen Markenamts INPI belaufen sich auf EUR 400, wenn der Widerspruch auf einem älteren Recht beruht sowie auf weitere EUR 150 für jedes weitere ältere Recht, das zur Begründung des Widerspruchs geltend gemacht wird.
Dazu können eventuell Vertretungskosten vor dem französischen Markenamt anfallen.