Das Urteil des Pariser Berufungsgerichts vom 21.12.2019 (Nr. 17/20407, Pol 5, 2. Kammer) ist ein interessantes Beispiel der Bewertung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei komplexen Zeichen.
Der Entscheidung lag die Markenanmeldung Nr. 4333182 vom 29.01.2017 des komplexen Zeichens „Histoires de bêtes“ (frei übersetzt mit „Tiergeschichten“) in Klassen 18, 25 und 42 zu Grunde. Dieses komplexe Zeichen enthielt unter dem Wortelement die Zeichnung, in feinen Linien, eines rennenden Hasen.
Am 10.04.2017 wurde gegen diese Markenanmeldung auf der Grundlage der vorherigen französischen Marke „Histoire d’ours“ (frei übersetzt mit „Teddybärengeschichte“), für dieselben Waren in Klassen 18, 25 und 42, Widerspruch eingelegt. Das komplexe Zeichen „Histoire d‘ours“ enthält, im Hintergrund des Wortelements, das stilisierte Design eines Teddybären, in dicken Linien.
In einer Entscheidung des französischen Markenamts INPI vom 16.10.2017 wurde der Widerspruch gegen die Markenanmeldung zugelassen. In dieser Entscheidung hat sich das französische Markenamt auf den ersten Bestandteil der beiden Zeichen fokalisiert, „Histoire d‘ (de)“ („Geschichten“), der bei beiden Zeichen mit einem Wort aus der Tierwelt in Verbindung gebracht wird („bêtes“ / „ours“ = „Tiere“ / „Bären“). Für das französische Markenamt sind die Unterschiede zwischen den Bildelementen nicht entscheidend. Diese seien eine einfache Veranschaulichung der Wortelemente.
Gegen die Entscheidung des französischen Markenamts INPI vom 16.10.2017 wurde vor dem Paris Berufungsgericht Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des französischen Markenamts aufgehoben, und zwar mit dem Verweis auf das Prinzip, nachdem das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen umfassend zu bewerten sei, wobei die bildliche, klangliche und begriffliche Zeichenähnlichkeit in Betracht gezogen werden muss.
Auf klanglicher Ebene relativiert das Pariser Berufungsgericht, entgegen der Entscheidung des Markenamts, die Wichtigkeit des ersten Bestandteils „Histoires d‘ (de)“ („Geschichten“), welches auf dieselbe Ebene wie die Endsilben „ours“ und „bêtes“ („Bär“ und „Tiere“) gestellt werden müsse. Das Paris Berufungsgericht wendet hier das Beurteilungskriterium des EuGH aus seiner Entscheidung „CURRY KING ./. TOFU KING“ an (EuGH, 28.06.2012, aff. C-599/11), nachdem der Verbraucher dem ersten Bestandteil eines Wortelements nicht zwangsläufig mehr Aufmerksamkeit schenken würde als der Endsilbe.
Auf begrifflicher Ebene hat das Pariser Berufungsgericht die Entscheidung des französischen Markenamts ebenfalls aufgehoben. Das Markenamt INPI hatte unterstrichen, dass die Wortelement „Histoires de bêtes“ („Tiergeschichten“) und „Histoire d’ours“ („Teddybärengeschichten“) beide auf die Tierwelt verweisen. Dem Berufungsgericht geht es allerdings nicht allein um die Gattung „Tiere“. Es muss genauer unterschieden werden: das Zeichen „Histoire d’ours“ („Teddybärengeschichten“) spielt auf die Welt der Kindheit an, wobei das Zeichen „Histoire de bêtes“ („Tiergeschichten“) auf die Tierwelt, insbesondere wilde Tiere, verweist.
Auf bildlicher Ebene unterstreicht das Berufungsgericht, dass die Bildelemente beider komplexer Zeichen keine reine Illustration der Wortelemente sind, sondern visuell wahrnehmbar sind und daher bei der umfassenden Bewertung der Verwechslungsgefahr in Betracht gezogen werden müssen.
Das Berufungsgericht stellt hier eine langjährige Praxis des französischen Markenamts in Frage, nach der die Bildelemente einer komplexen Marke als einfache Illustration der Wortelemente eingestuft werden und zur Bewertung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr nicht in Betracht gezogen werden.
Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht von Paris entschieden, dass die Bildelemente keine einfache Illustration der Wortelemente seien, „da ihre Position und ihre Größe nicht unerheblichen sind und sie daher dem angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher in Erinnerung bleiben, auf die gleiche Weise wie die Wortelemente“.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann dahingehend ausgelegt werden, dass im Gegensatz dazu ein Element, das aufgrund seiner Position oder seiner Größe unerheblich ist, und das dem angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher daher nicht in Erinnerung bleibt, eine einfache Illustration des Wortelements ist und folglich nicht zur Bewertung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr in Betracht gezogen werden muss.