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Wie kann man ein deutsches Urteil in Frankreich vollstrecken lassen?

10 avril 2024

Wenn Sie vor einem deutschen, österreichischen oder Schweizer Gericht eine positive Entscheidung gegen einen in Frankreich ansässigen Schuldner, sei es eine Privatperson oder eine Firma, erwirken konnten, muss dieses deutschsprachige Urteil anschließend in Frankreich vollstreckt werden, damit der Gläubiger auch die Zahlung der ihm zustehenden Summen erhält. 



Um ein deutschsprachiges Urteil in Frankreich vollstrecken zu lassen, muss zunächst geprüft werden, ob das Urteil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland ausgesprochen wurde. 

Die Vollstreckung eines deutschen oder österreichischen Urteils in Frankreich 

Innerhalb der Europäischen Union wurde die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("Brüssel-I-Verordnung") erheblich vereinfacht. 


Diese Verordnung sieht vor, dass ein in einem Mitgliedstaat ergangenes und in diesem Mitgliedstaat auch vollstreckbares Urteil in jedem anderen Mitgliedstaat automatisch auch vollstreckbar sein muss, ohne dass dazu eine weitere Anerkennung (z. B. ein Exequaturverfahren oder eine Vollstreckbarkeitserklärung) erforderlich ist.


Es genügt, die in der Europäischen Union ergangene Entscheidung sowie eine Bescheinigung des Ursprungsgerichts vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Entscheidung im Ursprungsland vollstreckbar ist. Diese Bescheinigung wird vom Ursprungsgericht unter Verwendung des Formblatts aus Anhang I der Brüssel-I-Verordnung ausgestellt.


Konkret sind für die Vollstreckung eines deutschen Urteils in Frankreich also nur das deutsche Urteil sowie das Formblatt aus Anhang I der Brüssel-I-Verordnung, das ebenfalls vom deutschen Gericht ausgestellt wird, erforderlich. Außerdem muss eine beglaubigte französische Übersetzung des deutschen Urteils angefertigt werden. Mit diesen Unterlagen kann ein zuständiger französischer Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung in Frankreich durchführen. 

Die Vollstreckung eines Schweizer Urteils (Nicht-EU) in Frankreich 

Im Gegensatz zu Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten erfolgen die Anerkennung und Vollstreckung einer außerhalb der Europäischen Union ergangenen Entscheidung nicht automatisch und erfordert daher mehr Formalitäten. Bei einem Urteil aus einem Drittland wie der Schweiz ist es erforderlich, dass ein französisches Gericht die Gültigkeit des Schweizer Urteils in Frankreich ausdrücklich anerkennt.


Dieses Verfahren ist in Artikel 509 der französischen Zivilprozessordnung geregelt. Zur Exequatur ausländischer Urteile in Frankreich müssen drei Bedingungen erfüllt sein:


  • Die Entscheidung muss von einem zuständigen Gericht im Ausland erlassen worden sein.
  • Die Entscheidung muss in verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht im Einklang mit der internationalen öffentlichen Ordnung stehen, was bedeutet, dass sie nicht mit den französischen Werten des Rechtsstaats, der Gerechtigkeit und der Menschenwürde kollidiert.
  • Die Exequatur der Entscheidung muss gutgläubig beantragt worden sein.


Wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind, kann das französische Gericht die Vollstreckbarkeit der Schweizer Entscheidung in Frankreich aussprechen, so dass sie anschließend von einem Gerichtsvollzieher in Frankreich vollstreckt werden kann.

 

Wenn Sie Unterstützung bei der Vollstreckung eines deutschen, österreichischen oder Schweizer Urteils in Frankreich benötigen, steht die Anwaltskanzlei DOMANSKI Ihnen mit langjähriger Erfahrung im deutsch-französischen Rechtsverkehr zur Seite. Wir beraten Sie gerne auf Deutsch und Französisch. 

par 183:897079496 3 juin 2024
Dieser Artikel hat den rechtlichen Rahmen für den Schutz bekannter Marken im französischen Markenrecht zum Gegenstand, wobei als konkretes Beispiel die Entscheidung Nr. 22/04646 des Pariser Berufungsgerichts vom 28. Februar 2024 über die in Frankreich und in der EU bekannten "DROUOT" Marken dient. • Begriffsdefinition der "bekannten Marke" im französischen Markenrecht und die Vorteile für den Schutz solcher Marken (bekannte Marken genießen erweiterten Schutz) • Das Beispiel der "DROUOT"-Rechtsprechung: die Grenzen des erweiterten Schutzes bekannter Marken • Die Optimierung des Schutzes bekannter Marken in Frankreich
marque renommée pour services de vente aux enchères
par 183:897079496 3 juin 2024
Dans cet article, nous allons expliquer le cadre juridique de la protection des marques de renommée en droit français et analyser, à titre d’exemple, la décision n° 22/04646 de la Cour d'appel de Paris du 28 février 2024 concernant les marques renommées "DROUOT". • Présentation du concept de la "marque renommée" en droit des marques français et son intérêt pour la protection de ces marques (les marques renommées bénéficient d'une protection élargie) • Etude de la jurisprudence "DROUOT" : un exemple des limites de la protection élargie des marques renommées • Optimiser la protection de sa marque renommée en France
Göttin
par 183:897079496 14 mai 2024
In einem Urteil vom 24. Januar 2024 entschied das Pariser Berufungsgericht (Cour d’appel de Paris), dass Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken, die jeweils für Unterwäsche und Damenbinden angemeldet wurden, vorliegen kann, und zwar aufgrund der Komplementarität der Waren.
déesse
par 183:897079496 14 mai 2024
Dans une décision du 24 janvier 2024, la Cour d’appel de Paris, a décidé qu’il pouvait exister un risque de confusion entre deux marques désignant respectivement des sous-vêtements et des serviettes hygiéniques, en raison de la complémentarité des produits.
Datenbroker
par 183:897079496 19 avril 2024
In mehreren Entscheidungen der französischen Datenschutzbehörde CNIL, die Anfang des Jahres 2024 ergangen sind, wird die Nutzung zu Werbezwecken von Daten, die von einem Datenbroker zur Verfügung gestellt wurden, kontrolliert und bestraft, falls die Einwilligung der betroffenen Personen zur Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken nicht vorliegt.
Courtiers en données
par 183:897079496 19 avril 2024
Par une série de plusieurs décisions rendues depuis janvier 2024, la CNIL contrôle et sanctionne l’usage à des fins de prospection commerciale de données fournies par des courtiers en données, en cas d’absence de vérification si les personnes concernées avaient valablement consenti à être démarchées.
exécution d'un jugement
par 183:897079496 10 avril 2024
Si vous avez obtenu une décision favorable devant une juridiction étrangère à l’encontre d’un débiteur, personne physique ou morale, en France, il se pose la question de l’exécution de ce jugement étranger en France pour obtenir paiement des sommes qui vous sont dues. Pour faire exécuter un jugement étranger sur le territoire français, il faut tout d’abord regarder si le jugement émane d’une juridiction située dans un Etat membre de l’Union Européenne ou d’une juridiction d’un pays tiers.
Gazelle
par 183:897079496 28 mars 2024
Im Urteil Nr. 22/02420 vom 24. Januar 2024 entschied die 1. Kammer, Abteilung 5, des Pariser Berufungsgerichts, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-Bild-Marken "TREK DES GAZELLES" und der vorherigen Wortmarke "RALLYE DES GAZELLES" festgestellt werden konnte, und folglich auch keine Verletzung der vorherigen Marke.
Gazelle
par 183:897079496 28 mars 2024
Dans un arrêt n° 22/02420 du 24 janvier 2024, la 1ère Chambre du Pôle 5 de la Cour d’appel de Paris a décidé qu’il n’y avait pas de risque de confusion entre les marques semi-figuratives « TREK DES GAZELLES » et la marque verbale antérieure « RALLYE DES GAZELLES » et par conséquent pas de contrefaçon de la marque antérieure.
Markenrechtsangelegenheit
par a.dom 19 mars 2024
In einer Entscheidung vom 20.12.2023 entschied das zuständige Gericht von Paris, dass die Markenanmeldung "TREETS" (das Markenzeichen, unter dem die heute berühmten „M&M's“ in den 80er Jahren vermarktet wurden) keine bösgläubige Anmeldung mit Hinblick auf die ehemaligen „M&M’s“-Marken darstelle und auch kein täuschendes Zeichen sei, um mit Schokolade und Zucker überzogene Erdnüsse zu bezeichnen, die in einer gelben Verpackung vermarktet werden.
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