Wenn Sie vor einem deutschen, österreichischen oder Schweizer Gericht eine positive Entscheidung gegen einen in Frankreich ansässigen Schuldner, sei es eine Privatperson oder eine Firma, erwirken konnten, muss dieses deutschsprachige Urteil anschließend in Frankreich vollstreckt werden, damit der Gläubiger auch die Zahlung der ihm zustehenden Summen erhält.
Um ein deutschsprachiges Urteil in Frankreich vollstrecken zu lassen, muss zunächst geprüft werden, ob das Urteil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland ausgesprochen wurde.
Innerhalb der Europäischen Union wurde die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("Brüssel-I-Verordnung") erheblich vereinfacht.
Diese Verordnung sieht vor, dass ein in einem Mitgliedstaat ergangenes und in diesem Mitgliedstaat auch vollstreckbares Urteil in jedem anderen Mitgliedstaat automatisch auch vollstreckbar sein muss, ohne dass dazu eine weitere Anerkennung (z. B. ein Exequaturverfahren oder eine Vollstreckbarkeitserklärung) erforderlich ist.
Es genügt, die in der Europäischen Union ergangene Entscheidung sowie eine Bescheinigung des Ursprungsgerichts vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Entscheidung im Ursprungsland vollstreckbar ist. Diese Bescheinigung wird vom Ursprungsgericht unter Verwendung des Formblatts aus Anhang I der Brüssel-I-Verordnung ausgestellt.
Konkret sind für die Vollstreckung eines deutschen Urteils in Frankreich also nur das deutsche Urteil sowie das Formblatt aus Anhang I der Brüssel-I-Verordnung, das ebenfalls vom deutschen Gericht ausgestellt wird, erforderlich. Außerdem muss eine beglaubigte französische Übersetzung des deutschen Urteils angefertigt werden. Mit diesen Unterlagen kann ein zuständiger französischer Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung in Frankreich durchführen.
Im Gegensatz zu Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten erfolgen die Anerkennung und Vollstreckung einer außerhalb der Europäischen Union ergangenen Entscheidung nicht automatisch und erfordert daher mehr Formalitäten. Bei einem Urteil aus einem Drittland wie der Schweiz ist es erforderlich, dass ein französisches Gericht die Gültigkeit des Schweizer Urteils in Frankreich ausdrücklich anerkennt.
Dieses Verfahren ist in Artikel 509 der französischen Zivilprozessordnung geregelt. Zur Exequatur ausländischer Urteile in Frankreich müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
Wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind, kann das französische Gericht die Vollstreckbarkeit der Schweizer Entscheidung in Frankreich aussprechen, so dass sie anschließend von einem Gerichtsvollzieher in Frankreich vollstreckt werden kann.
Wenn Sie Unterstützung bei der Vollstreckung eines deutschen, österreichischen oder Schweizer Urteils in Frankreich benötigen, steht die Anwaltskanzlei DOMANSKI Ihnen mit langjähriger Erfahrung im deutsch-französischen Rechtsverkehr zur Seite. Wir beraten Sie gerne auf Deutsch und Französisch.