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Datenschutz in Frankreich: Die französische Datenschutzbehörde CNIL kontrolliert Datenbroker

19 avril 2024

In mehreren Entscheidungen der französischen Datenschutzbehörde CNIL, die Anfang des Jahres 2024 ergangen sind, wird die Nutzung zu Werbezwecken von Daten, die von einem Datenbroker zur Verfügung gestellt wurden, kontrolliert und bestraft, falls die Einwilligung der betroffenen Personen zur Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken nicht vorliegt.

 

Im vorliegenden Fall sammelte ein Datenbroker über Gewinnspiele und Preisausschreiben Kundendaten, die er anschließend an mehrere Unternehmen verkaufte, die diese Daten zur Telefonwerbung nutzten.


In ihren Entscheidungen erinnert die französische Behörde CNIL daran, dass diese Praxis voraussetzt, dass die betroffenen Personen, die an den Preisausschreiben teilgenommen hatten, der Verarbeitung ihrer Daten zu Werbezwecken zugestimmt haben. Liegt keine gültige Einwilligung der betroffenen Personen vor, so sanktioniert die CNIL sowohl den Datenbroker als auch die Unternehmen, die die Daten über den Broker bezogen haben.  

Liegt eine gültige Einwilligung der betroffenen Personen nach französischem Recht vor? 

Im vorliegenden Fall hatte der Datenbroker die Einwilligung der betroffenen Personen zur Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken über das Kontaktformular eingeholt, das zur Teilnahme an Gewinnspielen diente. Die französische Datenschutzbehörde vertrat jedoch die Auffassung, dass das vom Datenbroker eingesetzte Formular den Erhalt einer echten Zustimmung nicht ermöglichte, da es ein irreführendes Erscheinungsbild aufwies. 

In der Tat war beim eingesetzten Formular der Button, der die Teilnahme am Gewinnspiel mit Einwilligung zur Datennutzung zu Werbezwecken ermöglichte viel grösser und besser positioniert als der Button, der die Teilnahme am Gewinnspiel ohne Werbungeinwilligung ermöglichte.


Um zu beurteilen, ob ein Button in einem Online-Formular zur Abgabe einer echten Einwilligung geeignet ist, stellt die französische Datenschutzbehörde auf die Größe, die Farbe, den Titel und die Position dieses Buttons ab. Nach diesen Kriterien darf der Button, der zur Teilnahme am Gewinnspiel ohne Werbeeinwilligung dient, nicht wesentlich kleiner und im Textkörper versteckt sein.


Im vorliegenden Fall hat die französische Datenschutzbehörde entschieden, dass die vom Datenbroker im Kontaktformular implementierten Buttons ungeeignet waren, um eine gültige Zustimmung zur Datenverarbeitung zu Werbezwecken zu erhalten. 

Die Bußgelder der französischen Datenschutzbehörde bei DSGVO-Verstoß

Die französische Datenschutzbehörde CNIL sanktionierte für diesen DSGVO-Verstoß sowohl den Datenbroker, als auch die Unternehmen, die die Daten bei diesem gekauft und zu Werbezwecken eingesetzt hatten.


Der Datenbroker, das Unternehmen TAGADAMEDIA, wurde in einer Entscheidung vom 29.1.2024 zu einem Bußgeld von 75.000 Euro verurteilt, was etwa 1,6 % seines Umsatzes entspricht.


Was die Unternehmen betrifft, die die vom Datenbroker TAGADAMEDIA erworbenen Daten zu Werbezwecken eingesetzt haben, so verurteilte die CNIL die Firma HUBSIDE.STORE in einer Entscheidung vom 4.4.2024 zu einer Geldbuße von 525.000 Euro und die Firma FORIOU in einer Entscheidung vom 31.01.2024 zu einer Geldbuße von 310.000 Euro. Diese Bußgelder entsprechen etwa 2 % des Umsatzes für die Firma HUBSIDE.STORE und etwa 1 % des Umsatzes für die Firma FORIOU.

 

Diese Entscheidungen sind im Rahmen der Kontrollstrategie des Jahres 2022 der französischen Datenschutzbehörde ergangen. Die CNIL erinnert in ihren Entscheidungen erneut daran, wie wichtig es ist, die Gültigkeit der Zustimmung zur Verwendung von Daten zu Werbezwecken im Vorfeld zu prüfen.


Wenn Sie Fragen zur DSGVO-Konformität der Marketingmaßnahmen Ihres Unternehmens in Frankreich haben oder wenn Sie Kundenbeschwerden zur Datenverarbeitung in Ihrem Unternehmen erhalten haben, steht Ihnen die Anwaltskanzlei DOMANSKI mit Rat und Tat zur Seite. 

par 183:897079496 3 juin 2024
Dieser Artikel hat den rechtlichen Rahmen für den Schutz bekannter Marken im französischen Markenrecht zum Gegenstand, wobei als konkretes Beispiel die Entscheidung Nr. 22/04646 des Pariser Berufungsgerichts vom 28. Februar 2024 über die in Frankreich und in der EU bekannten "DROUOT" Marken dient. • Begriffsdefinition der "bekannten Marke" im französischen Markenrecht und die Vorteile für den Schutz solcher Marken (bekannte Marken genießen erweiterten Schutz) • Das Beispiel der "DROUOT"-Rechtsprechung: die Grenzen des erweiterten Schutzes bekannter Marken • Die Optimierung des Schutzes bekannter Marken in Frankreich
marque renommée pour services de vente aux enchères
par 183:897079496 3 juin 2024
Dans cet article, nous allons expliquer le cadre juridique de la protection des marques de renommée en droit français et analyser, à titre d’exemple, la décision n° 22/04646 de la Cour d'appel de Paris du 28 février 2024 concernant les marques renommées "DROUOT". • Présentation du concept de la "marque renommée" en droit des marques français et son intérêt pour la protection de ces marques (les marques renommées bénéficient d'une protection élargie) • Etude de la jurisprudence "DROUOT" : un exemple des limites de la protection élargie des marques renommées • Optimiser la protection de sa marque renommée en France
Göttin
par 183:897079496 14 mai 2024
In einem Urteil vom 24. Januar 2024 entschied das Pariser Berufungsgericht (Cour d’appel de Paris), dass Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken, die jeweils für Unterwäsche und Damenbinden angemeldet wurden, vorliegen kann, und zwar aufgrund der Komplementarität der Waren.
déesse
par 183:897079496 14 mai 2024
Dans une décision du 24 janvier 2024, la Cour d’appel de Paris, a décidé qu’il pouvait exister un risque de confusion entre deux marques désignant respectivement des sous-vêtements et des serviettes hygiéniques, en raison de la complémentarité des produits.
Courtiers en données
par 183:897079496 19 avril 2024
Par une série de plusieurs décisions rendues depuis janvier 2024, la CNIL contrôle et sanctionne l’usage à des fins de prospection commerciale de données fournies par des courtiers en données, en cas d’absence de vérification si les personnes concernées avaient valablement consenti à être démarchées.
Urteilsvollstreckung
par 183:897079496 10 avril 2024
Wenn Sie vor einem deutschen, österreichischen oder Schweizer Gericht eine positive Entscheidung gegen einen in Frankreich ansässigen Schuldner, sei es eine Privatperson oder eine Firma, erwirken konnten, muss dieses deutschsprachige Urteil anschließend in Frankreich vollstreckt werden, damit der Gläubiger auch die Zahlung der ihm zustehenden Summen erhält. Um ein deutschsprachiges Urteil in Frankreich vollstrecken zu lassen, muss zunächst geprüft werden, ob das Urteil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland ausgesprochen wurde.
exécution d'un jugement
par 183:897079496 10 avril 2024
Si vous avez obtenu une décision favorable devant une juridiction étrangère à l’encontre d’un débiteur, personne physique ou morale, en France, il se pose la question de l’exécution de ce jugement étranger en France pour obtenir paiement des sommes qui vous sont dues. Pour faire exécuter un jugement étranger sur le territoire français, il faut tout d’abord regarder si le jugement émane d’une juridiction située dans un Etat membre de l’Union Européenne ou d’une juridiction d’un pays tiers.
Gazelle
par 183:897079496 28 mars 2024
Im Urteil Nr. 22/02420 vom 24. Januar 2024 entschied die 1. Kammer, Abteilung 5, des Pariser Berufungsgerichts, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-Bild-Marken "TREK DES GAZELLES" und der vorherigen Wortmarke "RALLYE DES GAZELLES" festgestellt werden konnte, und folglich auch keine Verletzung der vorherigen Marke.
Gazelle
par 183:897079496 28 mars 2024
Dans un arrêt n° 22/02420 du 24 janvier 2024, la 1ère Chambre du Pôle 5 de la Cour d’appel de Paris a décidé qu’il n’y avait pas de risque de confusion entre les marques semi-figuratives « TREK DES GAZELLES » et la marque verbale antérieure « RALLYE DES GAZELLES » et par conséquent pas de contrefaçon de la marque antérieure.
Markenrechtsangelegenheit
par a.dom 19 mars 2024
In einer Entscheidung vom 20.12.2023 entschied das zuständige Gericht von Paris, dass die Markenanmeldung "TREETS" (das Markenzeichen, unter dem die heute berühmten „M&M's“ in den 80er Jahren vermarktet wurden) keine bösgläubige Anmeldung mit Hinblick auf die ehemaligen „M&M’s“-Marken darstelle und auch kein täuschendes Zeichen sei, um mit Schokolade und Zucker überzogene Erdnüsse zu bezeichnen, die in einer gelben Verpackung vermarktet werden.
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