In mehreren Entscheidungen der französischen Datenschutzbehörde CNIL, die Anfang des Jahres 2024 ergangen sind, wird die Nutzung zu Werbezwecken von Daten, die von einem Datenbroker zur Verfügung gestellt wurden, kontrolliert und bestraft, falls die Einwilligung der betroffenen Personen zur Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken nicht vorliegt.
Im vorliegenden Fall sammelte ein Datenbroker über Gewinnspiele und Preisausschreiben Kundendaten, die er anschließend an mehrere Unternehmen verkaufte, die diese Daten zur Telefonwerbung nutzten.
In ihren Entscheidungen erinnert die französische Behörde CNIL daran, dass diese Praxis voraussetzt, dass die betroffenen Personen, die an den Preisausschreiben teilgenommen hatten, der Verarbeitung ihrer Daten zu Werbezwecken zugestimmt haben. Liegt keine gültige Einwilligung der betroffenen Personen vor, so sanktioniert die CNIL sowohl den Datenbroker als auch die Unternehmen, die die Daten über den Broker bezogen haben.
Im vorliegenden Fall hatte der Datenbroker die Einwilligung der betroffenen Personen zur Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken über das Kontaktformular eingeholt, das zur Teilnahme an Gewinnspielen diente. Die französische Datenschutzbehörde vertrat jedoch die Auffassung, dass das vom Datenbroker eingesetzte Formular den Erhalt einer echten Zustimmung nicht ermöglichte, da es ein irreführendes Erscheinungsbild aufwies.
In der Tat war beim eingesetzten Formular der Button, der die Teilnahme am Gewinnspiel mit Einwilligung zur Datennutzung zu Werbezwecken ermöglichte viel grösser und besser positioniert als der Button, der die Teilnahme am Gewinnspiel ohne Werbungeinwilligung ermöglichte.
Um zu beurteilen, ob ein Button in einem Online-Formular zur Abgabe einer echten Einwilligung geeignet ist, stellt die französische Datenschutzbehörde auf die Größe, die Farbe, den Titel und die Position dieses Buttons ab. Nach diesen Kriterien darf der Button, der zur Teilnahme am Gewinnspiel ohne Werbeeinwilligung dient, nicht wesentlich kleiner und im Textkörper versteckt sein.
Im vorliegenden Fall hat die französische Datenschutzbehörde entschieden, dass die vom Datenbroker im Kontaktformular implementierten Buttons ungeeignet waren, um eine gültige Zustimmung zur Datenverarbeitung zu Werbezwecken zu erhalten.
Die französische Datenschutzbehörde CNIL sanktionierte für diesen DSGVO-Verstoß sowohl den Datenbroker, als auch die Unternehmen, die die Daten bei diesem gekauft und zu Werbezwecken eingesetzt hatten.
Der Datenbroker, das Unternehmen TAGADAMEDIA, wurde in einer Entscheidung vom 29.1.2024 zu einem Bußgeld von 75.000 Euro verurteilt, was etwa 1,6 % seines Umsatzes entspricht.
Was die Unternehmen betrifft, die die vom Datenbroker TAGADAMEDIA erworbenen Daten zu Werbezwecken eingesetzt haben, so verurteilte die CNIL die Firma HUBSIDE.STORE in einer Entscheidung vom 4.4.2024 zu einer Geldbuße von 525.000 Euro und die Firma FORIOU in einer Entscheidung vom 31.01.2024 zu einer Geldbuße von 310.000 Euro. Diese Bußgelder entsprechen etwa 2 % des Umsatzes für die Firma HUBSIDE.STORE und etwa 1 % des Umsatzes für die Firma FORIOU.
Diese Entscheidungen sind im Rahmen der Kontrollstrategie des Jahres 2022 der französischen Datenschutzbehörde ergangen. Die CNIL erinnert in ihren Entscheidungen erneut daran, wie wichtig es ist, die Gültigkeit der Zustimmung zur Verwendung von Daten zu Werbezwecken im Vorfeld zu prüfen.
Wenn Sie Fragen zur DSGVO-Konformität der Marketingmaßnahmen Ihres Unternehmens in Frankreich haben oder wenn Sie Kundenbeschwerden zur Datenverarbeitung in Ihrem Unternehmen erhalten haben, steht Ihnen die Anwaltskanzlei DOMANSKI mit Rat und Tat zur Seite.