Im Gegensatz zur Unionsmarke oder zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die als einheitliche Schutzrechte gleichermaßen in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig sind, ist das beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldete europäische Patent nur in den Mitgliedsstaaten des europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) geschützt, für die bei der Anmeldung der Schutz beantragt wurde.
Um den vollständigen Schutz des europäischen Patents in den bei seiner Anmeldung beantragten Mitgliedsstaaten zu erhalten, muss das europäische Patent in jedem dieser Länder validiert werden, sobald die Erteilung vom EPA veröffentlicht wurde. Nach seiner Validierung in dem betroffenen Land hat das europäische Patent dort die gleiche Wirkung wie ein nationales Patent und die nationalen Gerichte sind im Falle einer Patentverletzung zuständig.
In Frankreich kann ein europäisches Patent in zwei Schritten validiert werden.
Nach der Erteilung des europäischen Patents durch das EPA, muss der französische Patentanwalt zunächst eine einfache „Anmeldeformalität“ beim französischen Patent- und Markenamt „Institut Nationale de la Propriété Industrielle“ (INPI) durchführe. Eine erneute Prüfung des Schutzrechts durch das französische Patentamt findet nicht mehr statt. Ebenso erhebt das INPI keine spezifischen Gebühren für die Validierung des europäischen Patents in Frankreich.
Schließlich bestehen für die Validierung des Schutzrechts in Frankreich auch keine weiteren Übersetzungsanforderungen. In der Tat ist zur Erteilung des Patents durch das europäische Patentamt bereits eine Übersetzung der Patentansprüche in die drei Amtssprachen des EPÜ erforderlich, was die französische Übersetzung der Ansprüche mit einschließt. Aus diesem Grund fordert das französische Patentamt bei der Validierung eines europäischen Patents in Frankreich keine weitere französische Übersetzung.
Zur nationalen Validierung eines europäischen Patents in Frankreich, und vor allem zu seiner Aufrechterhaltung, muss der Patentinhaber regelmäßig eine Jahresgebühr an das französische Patentamt zahlen, so wie es ebenfalls für ein nationales französisches Patent notwendig wäre.
Bei Zahlungsverzug einer Jahresgebühr erhebt das französische Patentamt eine Verzugsgebühr in Höhe von 50 % der geschuldeten Jahresgebühr. Wenn ein Patentinhaber mehr als 6 Monate im Zahlungsverzug ist, besteht der Patentschutz in Frankreich nicht mehr. In diesem Falle kann der Patentschutz gegebenenfalls durch ein besonderes Verfahren vor dem französischen Patentamt wiederhergestellt werden.
Die Höhe der Jahresgebühren steigen in Frankreich mit zunehmendem Alter des Patents an. Die erste Jahresgebühr ist in der Anmeldegebühr enthalten. Anschließend gelten folgende Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung eines europäischen Patents in Frankreich:
2. Jahr > 38€
3. Jahr > 38€
4. Jahr > 38€
5. Jahr > 38€
6. Jahr > 76€
7. Jahr > 96€
8. Jahr > 136€
9. Jahr > 180€
10. Jahr > 220€
11. Jahr > 260€
12. Jahr > 300€
13. Jahr > 350€
14. Jahr > 400€
15. Jahr > 460€
16. Jahr > 520€
17. Jahr > 580€
18. Jahr > 650€
19. Jahr > 730€
20. Jahr > 800€
Bei der Validierung eines europäischen Patents in Frankreich hängt die Höhe der ersten in Frankreich geschuldeten Jahresgebühr vom Datum der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung ab.
Ähnlich wie die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster soll das neue Einheitspatent den direkten Schutz einer Erfindung in 25 EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, ohne dass dazu ein besonderes Validierungsverfahren in den einzelnen Mitgliedsstaaten erforderlich wäre. Um den Patentschutz in den betroffenen Mitgliedstaaten zu erreichen, ist es ausreichend, einen Antrag auf einheitliche Wirkung des Patents zu stellen, sobald das europäische Patent vom EPA erteilt wurde.
Bezüglich der Jahresgebühr ist zur Aufrechterhaltung eines Einheitspatents auch nur eine einzige Jahresgebühr für alle 25 Mitgliedsstaaten fällig, und nicht mehrere Jahresgebühren in jedem einzelnen Mitgliedsstaat, für das bei der Anmeldung des europäischen Patents der Schutz beantragt wurde. Die Jahresgebühr für das Einheitspatent ist zwar höher als die Jahresgebühr für ein nationales französisches Patent. Je nach Anzahl der Länder, in denen der Patentschutz gewünscht ist, kann die einmalige Jahresgebühr für das Einheitspatent jedoch schnell niedriger sein als die Summe der jeweiligen nationalen Jahresgebühren.
Wenn ein Patentinhaber die Entscheidung treffen muss, sein europäisches Patent entweder in einer bestimmten Anzahl von Mitgliedsstaaten zu validieren, für die bei der Anmeldung der Schutz beantragt wurde wurden, oder einen Antrag auf einheitliche Wirkung des Patents für alle 25 Mitgliedstaaten zu stellen, sollte er in Erwägung ziehen, in welchen Ländern der Patentschutz erforderlich ist und welche Schutzdauer für die Erfindung angestrebt wird.
Unsere Anwaltskanzlei berät Sie bei der Validierung eines europäischen Patents vor dem französischen Patent- und Markenamt.
Mehr zu unseren Leistungen im französischen Patentrecht finden Sie hier.