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Französisches Patentrecht: Nationale Validierung eines europäischen Patents in Frankreich

nov. 19, 2022

Im Gegensatz zur Unionsmarke oder zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die als einheitliche Schutzrechte gleichermaßen in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig sind, ist das beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldete europäische Patent nur in den Mitgliedsstaaten des europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) geschützt, für die bei der Anmeldung der Schutz beantragt wurde.


Um den vollständigen Schutz des europäischen Patents in den bei seiner Anmeldung beantragten Mitgliedsstaaten zu erhalten, muss das europäische Patent in jedem dieser Länder validiert werden, sobald die Erteilung vom EPA veröffentlicht wurde. Nach seiner Validierung in dem betroffenen Land hat das europäische Patent dort die gleiche Wirkung wie ein nationales Patent und die nationalen Gerichte sind im Falle einer Patentverletzung zuständig. 

Wie kann ein europäisches Patent in Frankreich validiert werden? 

In Frankreich kann ein europäisches Patent in zwei Schritten validiert werden.


Nach der Erteilung des europäischen Patents durch das EPA, muss der französische Patentanwalt zunächst eine einfache „Anmeldeformalität“  beim französischen Patent- und Markenamt „Institut Nationale de la Propriété Industrielle“ (INPI) durchführe. Eine erneute Prüfung des Schutzrechts durch das französische Patentamt findet nicht mehr statt. Ebenso erhebt das INPI keine spezifischen Gebühren für die Validierung des europäischen Patents in Frankreich.


Schließlich bestehen für die Validierung des Schutzrechts in Frankreich auch keine weiteren Übersetzungsanforderungen. In der Tat ist zur Erteilung des Patents durch das europäische Patentamt bereits eine Übersetzung der Patentansprüche in die drei Amtssprachen des EPÜ erforderlich, was die französische Übersetzung der Ansprüche mit einschließt. Aus diesem Grund fordert das französische Patentamt bei der Validierung eines europäischen Patents in Frankreich keine weitere französische Übersetzung. 

Jahresgebührenzahlungen zur Validierung eines europäischen Patents in Frankreich

Zur nationalen Validierung eines europäischen Patents in Frankreich, und vor allem zu seiner Aufrechterhaltung, muss der Patentinhaber regelmäßig eine Jahresgebühr an das französische Patentamt zahlen, so wie es ebenfalls für ein nationales französisches Patent notwendig wäre.


Bei Zahlungsverzug einer Jahresgebühr erhebt das französische Patentamt eine Verzugsgebühr in Höhe von 50 % der geschuldeten Jahresgebühr. Wenn ein Patentinhaber mehr als 6 Monate im Zahlungsverzug ist, besteht der Patentschutz in Frankreich nicht mehr. In diesem Falle kann der Patentschutz gegebenenfalls durch ein besonderes Verfahren vor dem französischen Patentamt wiederhergestellt werden.  

Die Höhe der Jahresgebühren steigen in Frankreich mit zunehmendem Alter des Patents an. Die erste Jahresgebühr ist in der Anmeldegebühr enthalten. Anschließend gelten folgende Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung eines europäischen Patents in Frankreich: 


1. Jahr                      >           38€

2. Jahr                      >           38€

3. Jahr                      >           38€

4. Jahr                      >           38€

5. Jahr                      >           38€

6. Jahr                      >           76€

7. Jahr                      >           96€

8. Jahr                      >           136€

9. Jahr                      >           180€

10. Jahr                    >           220€

11. Jahr                    >           260€

12. Jahr                    >           300€

13. Jahr                    >           350€

14. Jahr                    >           400€

15. Jahr                    >           460€

16. Jahr                    >           520€

17. Jahr                    >           580€

18. Jahr                    >           650€

19. Jahr                    >           730€

20. Jahr                    >           800€


Bei der Validierung eines europäischen Patents in Frankreich hängt die Höhe der ersten in Frankreich geschuldeten Jahresgebühr vom Datum der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung ab. 

Perspektiven mit dem Inkrafttreten des Einheitspatents

Ähnlich wie die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster soll das neue Einheitspatent den direkten Schutz einer Erfindung in 25 EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, ohne dass dazu ein besonderes Validierungsverfahren in den einzelnen Mitgliedsstaaten erforderlich wäre. Um den Patentschutz in den betroffenen Mitgliedstaaten zu erreichen, ist es ausreichend, einen Antrag auf einheitliche Wirkung des Patents zu stellen, sobald das europäische Patent vom EPA erteilt wurde.


Bezüglich der Jahresgebühr ist zur Aufrechterhaltung eines Einheitspatents auch nur eine einzige Jahresgebühr für alle 25 Mitgliedsstaaten fällig, und nicht mehrere Jahresgebühren in jedem einzelnen Mitgliedsstaat, für das bei der Anmeldung des europäischen Patents der Schutz beantragt wurde. Die Jahresgebühr für das Einheitspatent ist zwar höher als die Jahresgebühr für ein nationales französisches Patent. Je nach Anzahl der Länder, in denen der Patentschutz gewünscht ist, kann die einmalige Jahresgebühr für das Einheitspatent jedoch schnell niedriger sein als die Summe der jeweiligen nationalen Jahresgebühren. 


Wenn ein Patentinhaber die Entscheidung treffen muss, sein europäisches Patent entweder in einer bestimmten Anzahl von Mitgliedsstaaten zu validieren, für die bei der Anmeldung der Schutz beantragt wurde wurden, oder einen Antrag auf einheitliche Wirkung des Patents für alle 25 Mitgliedstaaten zu stellen, sollte er in Erwägung ziehen, in welchen Ländern der Patentschutz erforderlich ist und welche Schutzdauer für die Erfindung angestrebt wird.


Unsere Anwaltskanzlei berät Sie bei der Validierung eines europäischen Patents vor dem französischen Patent- und Markenamt.


Mehr zu unseren Leistungen im französischen Patentrecht finden Sie hier. 

Datenbroker
par 183:897079496 19 avr., 2024
In mehreren Entscheidungen der französischen Datenschutzbehörde CNIL, die Anfang des Jahres 2024 ergangen sind, wird die Nutzung zu Werbezwecken von Daten, die von einem Datenbroker zur Verfügung gestellt wurden, kontrolliert und bestraft, falls die Einwilligung der betroffenen Personen zur Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken nicht vorliegt.
Courtiers en données
par 183:897079496 19 avr., 2024
Par une série de plusieurs décisions rendues depuis janvier 2024, la CNIL contrôle et sanctionne l’usage à des fins de prospection commerciale de données fournies par des courtiers en données, en cas d’absence de vérification si les personnes concernées avaient valablement consenti à être démarchées.
Urteilsvollstreckung
par 183:897079496 10 avr., 2024
Wenn Sie vor einem deutschen, österreichischen oder Schweizer Gericht eine positive Entscheidung gegen einen in Frankreich ansässigen Schuldner, sei es eine Privatperson oder eine Firma, erwirken konnten, muss dieses deutschsprachige Urteil anschließend in Frankreich vollstreckt werden, damit der Gläubiger auch die Zahlung der ihm zustehenden Summen erhält. Um ein deutschsprachiges Urteil in Frankreich vollstrecken zu lassen, muss zunächst geprüft werden, ob das Urteil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland ausgesprochen wurde.
exécution d'un jugement
par 183:897079496 10 avr., 2024
Si vous avez obtenu une décision favorable devant une juridiction étrangère à l’encontre d’un débiteur, personne physique ou morale, en France, il se pose la question de l’exécution de ce jugement étranger en France pour obtenir paiement des sommes qui vous sont dues. Pour faire exécuter un jugement étranger sur le territoire français, il faut tout d’abord regarder si le jugement émane d’une juridiction située dans un Etat membre de l’Union Européenne ou d’une juridiction d’un pays tiers.
Gazelle
par 183:897079496 28 mars, 2024
Im Urteil Nr. 22/02420 vom 24. Januar 2024 entschied die 1. Kammer, Abteilung 5, des Pariser Berufungsgerichts, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-Bild-Marken "TREK DES GAZELLES" und der vorherigen Wortmarke "RALLYE DES GAZELLES" festgestellt werden konnte, und folglich auch keine Verletzung der vorherigen Marke.
Gazelle
par 183:897079496 28 mars, 2024
Dans un arrêt n° 22/02420 du 24 janvier 2024, la 1ère Chambre du Pôle 5 de la Cour d’appel de Paris a décidé qu’il n’y avait pas de risque de confusion entre les marques semi-figuratives « TREK DES GAZELLES » et la marque verbale antérieure « RALLYE DES GAZELLES » et par conséquent pas de contrefaçon de la marque antérieure.
Markenrechtsangelegenheit
par a.dom 19 mars, 2024
In einer Entscheidung vom 20.12.2023 entschied das zuständige Gericht von Paris, dass die Markenanmeldung "TREETS" (das Markenzeichen, unter dem die heute berühmten „M&M's“ in den 80er Jahren vermarktet wurden) keine bösgläubige Anmeldung mit Hinblick auf die ehemaligen „M&M’s“-Marken darstelle und auch kein täuschendes Zeichen sei, um mit Schokolade und Zucker überzogene Erdnüsse zu bezeichnen, die in einer gelben Verpackung vermarktet werden.
contentieux
par a.dom 19 mars, 2024
Dans une décision du 20 décembre 2023, le Tribunal judiciaire de Paris a décidé que la demande de marque « TREETS » (qui est l’ancienne marque des célèbres M&M’s dans les années 80) ne constituait pas un dépôt frauduleux au regard des marques antérieures et n’était pas non plus déceptive pour désigner des cacahuètes enrobées de chocolat et de sucre vendues en sachet.
Brevet européen
par a.dom 28 oct., 2022
Afin de finaliser la protection du brevet EP dans les pays désignés lors du dépôt devant l’OEB, la validation du brevet EP dans chacun des pays est alors nécessaire, une fois que la mention de la délivrance du brevet européen a été publiée par l’OEB. Après sa validation dans le pays désigné, le brevet européen y produit des effets identiques à un brevet national et les juridictions nationales sont compétentes en cas de contrefaçon de brevet.
chiffrement
par a.dom 13 sept., 2022
En France, les moyens de cryptologie sont soumis à une réglementation spécifique. De ce fait, tout logiciel ou application mobile qui utilise un outil de chiffrement doit être déclaré à l’ANSSI (Agence nationale de la sécurité des systèmes d’information). Il s’agit d’une spécificité française, qui est notamment vérifiée lors de la publication d’une application mobile sur l’App Store français d’Apple. En effet, Apple réclame une attestation de déclaration à l’ANSSI en cas de lancement d’une application mobile intégrant une fonction de chiffrement.
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